Informationspflicht Faire Integration

Neue Informationspflicht ab 2026: Beratungsangebot „Faire Integration“ für ausländische Fachkräfte

Unternehmen, die Fachkräfte oder Auszubildende aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittstaaten) anwerben, stehen seit Beginn des Jahres 2026 vor einer neuen gesetzlichen Anforderung. Mit der Einführung des § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die Information über das Beratungsangebot „Faire Integration“ für Arbeitgeber verpflichtend geworden.

Was ist „Faire Integration“?

„Faire Integration“ ist ein bundesweites, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördertes Beratungsangebot. Es unterstützt Menschen aus Drittstaaten bei Fragen zum deutschen Arbeits- und Sozialrecht – von Arbeitsverträgen über Mindestlohn bis hin zu Kündigungsschutz und Sozialversicherung.

Wen betrifft die neue Pflicht?

Die Informationspflicht greift, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sitz des Unternehmens: Das Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland.
  • Herkunft der Beschäftigten: Es wird ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit einer Person aus einem Drittstaat (außerhalb der EU/EWR/Schweiz) geschlossen.
  • Anwerbung aus dem Ausland: Die Person hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz noch im Ausland.
  • Auszubildende: Auch ausländische Azubis fallen unter diesen Schutzschirm, da sie besonders beratungsbedürftig sind.

Was müssen Unternehmen konkret tun?

Arbeitgeber müssen die neuen Mitarbeitenden spätestens am ersten Arbeitstag über das kostenlose Beratungsangebot informieren.

  1. Form der Information: Die Information muss in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail, als Brief oder als Anlage zum Arbeitsvertrag).
  2. Inhalt: Es muss explizit auf das Angebot „Faire Integration“ hingewiesen werden.
  3. Kontaktdaten: Die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle müssen mitgeteilt werden. Eine Übersicht der Standorte finden Sie unter www.faire-integration.de.

Unterschrift und Nachweispflicht

Obwohl das Gesetz keine explizite „Unterschriftspflicht“ im Sinne einer behördlichen Einreichung vorschreibt, empfiehlt das BMAS dringend, sich den Erhalt der Information schriftlich bestätigen zu lassen.

Tipp für die Praxis: Nutzen Sie eine Empfangsbestätigung. Viele Verbände und das BMAS stellen hierfür Vorlagen bereit. So können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Sie Ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachgekommen sind.

Woher bekommen Unternehmen die Unterlagen?

Sie müssen das Rad nicht neu erfinden. Es gibt zwei Wege, die Informationspflicht rechtssicher zu erfüllen:

  1. Offizielle Flyer nutzen: Das Projekt „Faire Integration“ stellt Informationsmaterialien in vielen Sprachen zur Verfügung. Diese können direkt als PDF verschickt oder ausgedruckt werden.
  2. Eigene Vorlage (Bestätigung): Da Sie nachweisen müssen, dass die Information erfolgt ist, sollten Sie sich den Erhalt quittieren lassen.

Vorlage: Empfangsbestätigung (Copy & Paste für Ihre Azubis)

Bestätigung über den Erhalt von Informationen zum Beratungsangebot „Faire Integration“

Hiermit bestätige ich, [Name des Azubi], dass ich von meinem Arbeitgeber [Name des Unternehmens] über das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ gemäß § 45c AufenthG informiert wurde.

Mir wurden Informationen zu den Beratungsstellen sowie die entsprechenden Kontaktdaten (online unterwww.faire-integration.de) in einer für mich verständlichen Sprache ausgehändigt.


(Ort, Datum, Unterschrift Azubi)

Fazit für Arbeitgeber

Die Neuregelung soll die Transparenz erhöhen und ausländische Beschäftigte vor Ausbeutung schützen. Für Unternehmen bedeutet dies einen kleinen administrativen Mehraufwand, der jedoch die Integration fördert und Rechtssicherheit schafft.

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